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SATZUNG DES TURNVEREINS HOLZ 02 E.V. vom 15.03.2001
Gliederung:
1. Name und Sitz des Vereins
2. Zweck und Aufgaben des Vereins
3. Gliederung des Vereins
4. Mitgliedschaft
4.1. Aufnahme
4.2. Austritt und Ausschluß
4.3. Mitgliedsbeiträge
4.4. Rechte der Mitglieder
4.5. Stimm- und Wahlrecht
4.6. Pflichten der Mitglieder
4.7. Ehrenmitgliedschaft
5. Verwaltung des Vereins
5.1. Geschäftsjahr
5.2. Organe des Vereins
5.3. Mitgliederversammlung
5.3.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
5.3.2. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
5.3.3. Außerordentliche Mitgliederversammlung
5.4. Der Vorstand
5.4.1. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
5.4.2. Wahl des Vorstandes
5.4.3. Aufgaben des 1. Vorsitzenden
5.5. Der Turnausschuss
5.5.1. Aufgaben des Turnausschussvorsitzenden
5.5.2. Wahl der Abteilungsleiter
5.5.3. Aufgaben der Abteilungsleiter
6. Kassenprüfung
7. Änderung der Satzung
8. Auflösung des Vereins
Holz, 6.4.2001 DER VORSTAND
SATZUNG
DES TURNVEREINS HOLZ 02 E.V.
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turnverein Holz 02 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Holz.
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgericht in Saarbrücken eingetragen.
Der Verein gehört dem SAARLÄNDISCHEN TURNERBUND im
DEUTSCHEN TURNERBUND an.
2. Zweck und Aufgabe des Vereins
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4. Er dient weder parteipolitischen noch konfessionellen
Zielen.
2.5. Zu den Aufgaben des Vereins zählen:
Planmäßige Jugenderziehung und Jugendpflege, die Pflege
von Leibesübungen aller Art für alle Altersklassen, die
Durchführung sportlicher und unterhaltender Veranstal-
tungen.
3. Gliederung des Vereins
Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Über die Gründung
bzw. Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vorstand.
4. Mitgliedschaft
Dem Verein gehören aktive und inaktive
- Mitglieder (ab 18 Jahre)
- Kinder und jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre)
außerdem Ehrenmitglieder an.
_4. 1. Aufnahme in den Verein
Mitglieder des Vereins können werden alle Personen durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder
müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern,
die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des
Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung zu respektieren.
4.1.2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein be-
schließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie
wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages.
4.1.3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antrag-
steller schriftlich mit Angabe des Grundes mitgeteilt
werden. Gegen die Ablehnung hat der Antragsteller Ein-
spruchsrecht an die Mitgliederversammlung.
4.2. Austritt und Ausschluß
4.2.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluß des Mitgliedes
- Auflösung des Vereins.
4.2.2. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Abmeldung zum
Quartalsende austreten. Der Ausschluß eines Mitgliedes
erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied
gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstoßen hat.
Der Beschluß muß dem betreffenden Mitglied innerhalb
14 Tagen schriftlich und der nächsten Mitgliederversamm-
lung unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Ausge-
schlossenen Mitgliedern steht die schriftliche Berufung
an die nächste Mitgliederversammlung offen. Ausge-
schlossene und freiwillig ausgetretene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Ausgeschlossen
werden Mitglieder, die mehr als sechs Monate mit dem
Beitrag im Rückstand sind, falls kein triftiger Grund
vorliegt.
4.3. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den
Bedürfnissen des Vereins. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bei-
tragshöhe.
Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich im voraus zu
erheben.
4.4. Rechte der Mitglieder
Rechte der Mitglieder sind:
- Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen
Einrichtungen
- Versicherungsschutz in dem vom STB vorgegebenen Rahmen
- Einsichtnahme in die Vereinssatzung
- Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen.
Die Rechte der Mitglieder sind weder erblich, noch
übertragbar.
4.5. Stimm- und Wahlrecht
Alle Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebens-
jahr das aktive Wahlrecht und dem vollendeten
18. Lebensjahr das passive Wahlrecht.
4.6. Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind:
- Zahlung der Vereinsbeiträge
- Beachtung der Satzung
- Respektierung der Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse
- Förderung der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze.
4.7. Ehrenmitgliedschaft
4.7.1. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten,
können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vor-
standes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
4.7.2. Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung
auf Lebenszeit gewählt.
Er hat das Recht, als beratendes Mitglied an den Vor-
standssitzungen teilzunehmen.
5. Verwaltung des Vereins
5.1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5.2. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Turnausschuß
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung.
5.3. Mitgliederversammlung
Die Mitgliedersammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder
bindend.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr
statt.
Sie werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesord-
nung mit einer Mindestfrist von 14 Tagen einberufen. Die
Einberufung erfolgt über die örtliche Presse und über
die Abteilungsleiter.
Über alle Mitgliedersammlungen, vornehmlich über die
darin gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen,
das durch den Versammlungsleiter sowie durch den
Schriftführer abzuzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitz-
enden, im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter
geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens
5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzu-
berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen-
en Mitglieder beschlußfähig ist.
5.3.1. Aufgaben der Mitgliedersammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme der Jahresberichte
- die Entgegennahme der Kassenberichte
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens
1 Woche vorher schriftlich bei dem Vorstand eingereicht
werden.
5.3.2. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
Ausnahme der Änderung des Vereinszweckes, Auflösung
des Vereins und Änderung der Satzung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-
glieder gefaßt. Abstimmung werden durch Handaufheben,
Wahlen mit Stimmzettel durchgeführt, wenn nicht Wahlen
durch Zuruf beschlossen werden.
5.3.3. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch
den Vorstand jederzeit einberufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die
gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversamm-
lung.
5.4. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. 3. Vorsitzender
4. 1. Geschäftsführer
5. 2. Geschäftsführer
6. 1. Kassierer
7. 2. Kassierer
8. Schriftführer
9 . Pressewart
10. Oberturnwart
11. Organisationsleiter
12. Beisitzer
13. Beisitzer
Vorstand im Sinne des 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 3. Vorsitzender
- Geschäftsführer
- 1. Kassierer
5.4.1. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden
Geschäfte im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen
der Mitgliederversammlungen.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und
außergerichtlich. Prozesse, Verträge und Vereinbarungen
jeglicher Art und deren Änderung dürfen nur mit Zustim-
mung des Vorstandes geführt und abgeschlossen werden.
Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit
statt. Über die Vorstandssitzungen soll ein Protokoll
angefertigt werden, das mindestens die Tagesordnung, die
Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder sowie die
Beschlüsse des Vorstandes enthält.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
- Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die
Mitgliederversammlung
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
- Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins
- Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.
Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder
einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der satzungsgemäß angehörenden Mitglieder
anwesend ist.
Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf
Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt
werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
5.4.2. Wahl des Vorstandes
Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes
zu gewährleisten, werden die unter 1-3-5-7-9-11-13
genannten Vorstandsmitglieder in ungeraden, die unter
2-4-6-8-10-12 genannten Mitglieder in geraden Jahren
gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder
können nur dann gewählt werden, wenn sie sich für den
Fall ihrer Wahl vorher gegenüber dem 1. Vorsitzenden zur
Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
Eine Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der zwei-
jährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist
statthaft.
Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbe-
sondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
5.4.3. Aufgaben des 1. Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes
ein, leitet diese und stellt die Tagesordnung auf. Im
Verhinderungsfalle wird er durch den 2. bzw. 3. Vor-
sitzenden bzw. durch den Geschäftsführer vertreten.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung
müssen vom 1. Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes, die wenigstens
einmal im Monat stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende
schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer
Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können kurz-
fristig einberufen werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von DM 100,-
frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem
Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
5.5. Der Turnausschuß
Der Turnausschuß besteht aus:
- Oberturnwart (Turnausschußvorsitzender)
- Abteilungs- und so weit erforderlich Übungsleiter
der im Verein betriebenen Abteilungen.
5.5.1. Aufgaben des Turnausschußvorsitzenden
Der Turnausschußvorsitzende führt den Vorsitz in den
Turnausschußsitzungen. Er ist verantwortlich für den
gesamten Sportbetrieb, sämtliche sport- und spiel-
technischen Angelegenheiten des Vereins sowie die
Koordination der Abteilungsarbeit.
Er beruft die Sitzungen des Turnausschusses ein, welche
nach Bedarf stattfinden.
5.5.2. Wahl der Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter werden von einer Abteilungsversammlung
vor der Mitgliederversamlung für zwei Jahre mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt und müssen vom Vorstand bestätigt und der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Wiederwahl und vorzeitige Abwahl sind zulässig.
Die Abteilungsleiter von Abteilungen mit überwiegend nicht
stimmberechtigten Mitgliedern werden durch den Vorstand
benannt.
Abteilungsleiter können durch Vorstandsbeschluß abberufen
werden.
5.5.3. Aufgaben der Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand für den Sportbetrieb
sowie die spiel- und sporttechnischen Angelegenheiten
der Abteilungen verantwortlich. Insbesondere gewährleisten
sie gemeinsam mit den Übungsleiern den ordnungsgemäßen
Zustand der verwendeten Sportgeräte sowie die Einhaltung
der Hallenordnungen. Ihnen obliegt weiter die Einberufung der
Abteilungsversammlung.
6. Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die
Pflicht und das Recht, die Kasse des Vereins laufend zu
überwachen und den Jahresbericht zu prüfen.
Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederver-
sammlung stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstan-
des und der Kassierer.
7. Änderung der Satzung
Über eine Änderung der Satzung bzw. Änderung des
Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
8. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem
Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens 75 % der
stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese
Zahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederver-
sammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Auflösung des Vereins beschließt. Diese Mitgliederver-
sammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Landessportverband Saar.
Holz, den 6.4.2001
Gründung des Vereins: September 1902
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. März 2001 angenommen.
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(1. Vorsitzender)
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(2. Vorsitzender) (3. Vorsitzender)
................ ....................
(Geschäftsführer) (Geschäftsführer)
................ ....................
(1. Kassierer) (2. Kassierer)
................ ....................
(Schriftführer) (Pressewart)
................ ....................
(Oberturnwart) (Organisationsleiter)
................ ....................
(1. Beisitzer) (2. Beisitzer)
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