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Satzung

Satzung TV Holz 02 e.V.
SATZUNG DES TURNVEREINS HOLZ 02 E.V. vom 15.03.2001



Gliederung:


1.             Name und Sitz des Vereins

2.             Zweck und Aufgaben des Vereins

3.             Gliederung des Vereins

4.             Mitgliedschaft
4.1.             Aufnahme
4.2.             Austritt und Ausschluß
4.3.             Mitgliedsbeiträge
4.4.             Rechte der Mitglieder
4.5.             Stimm- und Wahlrecht
4.6.             Pflichten der Mitglieder
4.7.             Ehrenmitgliedschaft

5.             Verwaltung des Vereins
5.1.             Geschäftsjahr
5.2.             Organe des Vereins
5.3.             Mitgliederversammlung
5.3.1.         Aufgaben der Mitgliederversammlung
5.3.2.         Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
5.3.3.         Außerordentliche Mitgliederversammlung
5.4.             Der Vorstand
5.4.1.         Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
5.4.2.         Wahl des Vorstandes
5.4.3.         Aufgaben des 1. Vorsitzenden
5.5.             Der Turnausschuss
5.5.1.         Aufgaben des Turnausschussvorsitzenden
5.5.2.         Wahl der Abteilungsleiter
5.5.3.         Aufgaben der Abteilungsleiter

6.             Kassenprüfung

7.             Änderung der Satzung

8.             Auflösung des Vereins






Holz, 6.4.2001                                     DER VORSTAND











SATZUNG

DES TURNVEREINS HOLZ 02 E.V.


1.         Name und Sitz des Vereins

        Der Verein führt den Namen Turnverein Holz 02 e.V.
        Der Verein hat seinen Sitz in Holz.
        Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen
        Amtsgericht in Saarbrücken eingetragen.
        Der Verein gehört dem SAARLÄNDISCHEN TURNERBUND im
        DEUTSCHEN TURNERBUND an.


2.         Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
        erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
        Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
        Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
        Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
        hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4.         Er dient weder parteipolitischen noch konfessionellen
        Zielen.

2.5.        Zu den Aufgaben des Vereins zählen:

        Planmäßige Jugenderziehung und Jugendpflege, die Pflege
         von Leibesübungen aller Art für alle Altersklassen, die
        Durchführung sportlicher und unterhaltender Veranstal-
        tungen.


3.         Gliederung des Vereins
        Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Über die Gründung
         bzw. Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vorstand.


4.         Mitgliedschaft

        Dem Verein gehören aktive und inaktive
        - Mitglieder (ab 18 Jahre)
        - Kinder und jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre)
        außerdem Ehrenmitglieder an.

_4. 1.    Aufnahme in den Verein

Mitglieder des Vereins können werden alle Personen durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder
müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern,
die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des
Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung zu respektieren.



4.1.2.    Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein be-
        schließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie
        wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages.

4.1.3.    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antrag-
        steller schriftlich mit Angabe des Grundes mitgeteilt
        werden. Gegen die Ablehnung hat der Antragsteller Ein-
        spruchsrecht an die Mitgliederversammlung.


4.2.        Austritt und Ausschluß

4.2.1.    Die Mitgliedschaft endet durch:
        - freiwilligen Austritt
        - Tod des Mitgliedes
        - Ausschluß des Mitgliedes
        - Auflösung des Vereins.

4.2.2.     Jedes Mitglied kann durch schriftliche Abmeldung zum
        Quartalsende austreten. Der Ausschluß eines Mitgliedes
        erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied
        gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstoßen hat.
        Der Beschluß muß dem betreffenden Mitglied innerhalb
        14 Tagen schriftlich und der nächsten Mitgliederversamm-
        lung unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Ausge-
        schlossenen Mitgliedern steht die schriftliche Berufung
        an die nächste Mitgliederversammlung offen. Ausge-
        schlossene und freiwillig ausgetretene Mitglieder haben
        keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Ausgeschlossen
        werden Mitglieder, die mehr als sechs Monate mit dem
        Beitrag im Rückstand sind, falls kein triftiger Grund
        vorliegt.


4.3.        Mitgliedsbeiträge

        Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den
        Bedürfnissen des Vereins. Die Mitgliederversammlung
        beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bei-
        tragshöhe.
        Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich im voraus zu
         erheben.

4.4.        Rechte der Mitglieder

        Rechte der Mitglieder sind:
        - Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen
          Einrichtungen
        - Versicherungsschutz in dem vom STB vorgegebenen Rahmen
        - Einsichtnahme in die Vereinssatzung
        - Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen.

        Die Rechte der Mitglieder sind weder erblich, noch
         übertragbar.


4.5.        Stimm- und Wahlrecht

        Alle Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebens-
        jahr das aktive Wahlrecht und dem vollendeten
        18. Lebensjahr das passive Wahlrecht.
4.6.        Pflichten der Mitglieder

        Pflichten der Mitglieder sind:
        - Zahlung der Vereinsbeiträge
        - Beachtung der Satzung
        - Respektierung der Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse
    - Förderung der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze.


4.7.        Ehrenmitgliedschaft

4.7.1.    Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten,
        können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder
        außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vor-
        standes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

4.7.2.    Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung
        auf Lebenszeit gewählt.
        Er hat das Recht, als beratendes Mitglied an den Vor-
        standssitzungen teilzunehmen.


5.        Verwaltung des Vereins

5.1.        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.2.        Die Organe des Vereins sind:
        - die Mitgliederversammlung
        - der Vorstand
        - der Turnausschuß

        Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
        den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung.

5.3.        Mitgliederversammlung

        Die Mitgliedersammlung ist das oberste Organ des
        Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder
        bindend.
        Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr
        statt.

        Sie werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesord-
        nung mit einer Mindestfrist von 14 Tagen einberufen. Die
        Einberufung erfolgt über die örtliche Presse und über
        die Abteilungsleiter.
        Über alle Mitgliedersammlungen, vornehmlich über die
        darin gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen,
        das durch den Versammlungsleiter sowie durch den
        Schriftführer abzuzeichnen ist.
        Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitz-
        enden, im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter
        geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens
        5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
        sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue
        Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzu-
        berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen-
        en Mitglieder beschlußfähig ist.



5.3.1.    Aufgaben der Mitgliedersammlung
        Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
        - die Entgegennahme der Jahresberichte
        - die Entgegennahme der Kassenberichte
        - die Entlastung des Vorstandes
        - die Wahl des Vorstandes
        - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
        - die Ernennung von Ehrenmitgliedern
        - die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
        - die Änderung der Satzung
        - die Auflösung des Vereins

        Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens
        1 Woche vorher schriftlich bei dem Vorstand eingereicht
        werden.


5.3.2.    Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

        Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
        Ausnahme der Änderung des Vereinszweckes, Auflösung
        des Vereins und Änderung der Satzung mit einfacher
        Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-
        glieder gefaßt. Abstimmung werden durch Handaufheben,
        Wahlen mit Stimmzettel durchgeführt, wenn nicht Wahlen
        durch Zuruf beschlossen werden.

5.3.3.    Außerordentliche Mitgliederversammlung

        Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch
        den Vorstand jederzeit einberufen werden.
        Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
        10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die
        Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.
        Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die
        gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversamm-
        lung.


5.4.        Der Vorstand
        Der Vorstand besteht aus:
        1.     1. Vorsitzender
        2.     2. Vorsitzender
        3.     3. Vorsitzender
        4.    1. Geschäftsführer
        5.    2. Geschäftsführer
        6.     1. Kassierer
        7.     2. Kassierer
        8.     Schriftführer
        9 .    Pressewart
        10.    Oberturnwart
11.       Organisationsleiter
12.       Beisitzer
13.       Beisitzer

Vorstand im Sinne des 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:
        - 1. Vorsitzender
        - 2. Vorsitzender
        - 3. Vorsitzender
        - Geschäftsführer
        - 1. Kassierer
5.4.1.     Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

        Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden
        Geschäfte im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen
        der Mitgliederversammlungen.
        Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
        vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und
        außergerichtlich. Prozesse, Verträge und Vereinbarungen
        jeglicher Art und deren Änderung dürfen nur mit Zustim-
        mung des Vorstandes geführt und abgeschlossen werden.

        Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit
        statt. Über die Vorstandssitzungen soll ein Protokoll
        angefertigt werden, das mindestens die Tagesordnung, die
        Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder sowie die
        Beschlüsse des Vorstandes enthält.
        Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
        - Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
        - Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die
          Mitgliederversammlung
        - Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
        - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
        - Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
        - Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins
        - Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.

        Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder
        einzuberufen.
        Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die
        Hälfte der satzungsgemäß angehörenden Mitglieder
        anwesend ist.
        Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher
        Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf
        Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt
        werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
        Vorsitzenden den Ausschlag.

5.4.2.    Wahl des Vorstandes

        Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren
        gewählt. Um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes
        zu gewährleisten, werden die unter 1-3-5-7-9-11-13
        genannten Vorstandsmitglieder in ungeraden, die unter
        2-4-6-8-10-12 genannten Mitglieder in geraden Jahren
        gewählt.
        Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der
        abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
        entscheidet das Los.

        In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder
        können nur dann gewählt werden, wenn sie sich für den
        Fall ihrer Wahl vorher gegenüber dem 1. Vorsitzenden zur
        Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
        Eine Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der zwei-
        jährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist
        statthaft.
        Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des
        Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbe-
        sondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
        ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

5.4.3.    Aufgaben des 1. Vorsitzenden

        Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes
        ein, leitet diese und stellt die Tagesordnung auf. Im
        Verhinderungsfalle wird er durch den 2. bzw. 3. Vor-
        sitzenden bzw. durch den Geschäftsführer vertreten.
        Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung
        müssen vom 1. Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt
        werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes, die wenigstens
        einmal im Monat stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende
        schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer
        Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können kurz-
        fristig einberufen werden.
        Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige
        Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von DM 100,-
        frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem
        Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.


5.5.        Der Turnausschuß

        Der Turnausschuß besteht aus:
        - Oberturnwart (Turnausschußvorsitzender)
        - Abteilungs- und so weit erforderlich Übungsleiter
          der im Verein betriebenen Abteilungen.


5.5.1.    Aufgaben des Turnausschußvorsitzenden
        Der Turnausschußvorsitzende führt den Vorsitz in den
        Turnausschußsitzungen. Er ist verantwortlich für den
        gesamten Sportbetrieb, sämtliche sport- und spiel-
        technischen Angelegenheiten des Vereins sowie die
        Koordination der Abteilungsarbeit.
        Er beruft die Sitzungen des Turnausschusses ein, welche
        nach Bedarf stattfinden.


5.5.2.    Wahl der Abteilungsleiter

        Die Abteilungsleiter werden von einer Abteilungsversammlung
        vor der Mitgliederversamlung für zwei Jahre mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt und müssen vom Vorstand bestätigt und der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
        Wiederwahl und vorzeitige Abwahl sind zulässig.

        Die Abteilungsleiter von Abteilungen mit überwiegend nicht
        stimmberechtigten Mitgliedern werden durch den Vorstand
        benannt.
        Abteilungsleiter können durch Vorstandsbeschluß abberufen
        werden.


5.5.3.    Aufgaben der Abteilungsleiter

        Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand für den Sportbetrieb
        sowie die spiel- und sporttechnischen Angelegenheiten
        der Abteilungen verantwortlich. Insbesondere gewährleisten
        sie gemeinsam mit den Übungsleiern den ordnungsgemäßen
        Zustand der verwendeten Sportgeräte sowie die Einhaltung
        der Hallenordnungen. Ihnen obliegt weiter die Einberufung der
Abteilungsversammlung.
6.        Kassenprüfung

        Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer
        auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die
        Pflicht und das Recht, die Kasse des Vereins laufend zu
        überwachen und den Jahresbericht zu prüfen.
        Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederver-
        sammlung stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstan-
        des und der Kassierer.


7.        Änderung der Satzung

        Über eine Änderung der Satzung bzw. Änderung des
        Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit
        einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
        Mitglieder.

8.        Auflösung des Vereins

        Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem
        Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit
        einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
        Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens 75 % der
        stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese
        Zahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederver-
        sammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit
        von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
        Auflösung des Vereins beschließt. Diese Mitgliederver-
        sammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren.
        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
        bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
        Landessportverband Saar.


Holz, den 6.4.2001
Gründung des Vereins: September 1902
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. März 2001 angenommen.


................
(1. Vorsitzender)

................                            ....................
(2. Vorsitzender)                           (3. Vorsitzender)

................                            ....................
(Geschäftsführer)                           (Geschäftsführer)

................                            ....................
(1. Kassierer)                              (2. Kassierer)

................                            ....................
(Schriftführer)                             (Pressewart)

................                            ....................
(Oberturnwart)                              (Organisationsleiter)


................                           ....................
(1. Beisitzer)                       (2. Beisitzer)


 
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