TV Holz 02 e.V.

 

Einladung zur Generalversammlung 2021

 

Der Vorstand des TV Holz 02 e.V. lädt alle Mitglieder zur diesjährigen Generalversammlung herzlich ein.

Die Versammlung findet unter entsprechenden Hygienevoraussetzungen statt am

 

Dienstag, 14. September 2021 um 19:00 Uhr

in der GLÜCK-AUF-HALLE

 

Tagesordnung:

 

  1. Begrüßung und Totenehrung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Verabschiedung der Tagesordnung
  4. Verabschiedung des Protokolls von 2020
  5. Geschäftsbericht
  6. Kassenbericht
  7. Bericht der Kassenprüfer
  8. Berichte der Abteilungsleiter
  9. Wahl eines Versammlungsleiters & Entlastung des Vorstandes
  10. Vorstandswahlen: 1. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r, 2. Geschäftsführer/in,  2. Kassierer/in, Presswart/in, Organisationsleiter/in, 1. Beisitzer/in, 2. Beisitzer/in
  11. Satzungsänderung
  12. Anträge
  13. Verschiedenes

 

Gemäß Satzung müssen Anträge zur Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher, also bis spätestens 07.09.2021, schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Der Vorstand bittet um zahlreiche Teilnahme.

 

Nachfolgend die unter Punkt 11 der Tagesordnung vorgesehenen Satzungsänderungen:

Satzung des Turnverein Holz 02 e.V. vom 27.04.201714.09.2021

Gliederung

Präambel
1 Name und Sitz des Vereins
2 Zweck und Aufgabe des Vereins
3 Gliederung des Vereins
4 Mitgliedschaft
4.1 Aufnahme in den Verein
4.2 Austritt und Ausschluss
4.3 Mitgliedsbeiträge
4.4 Rechte der Mitglieder
4.4.1 Haftung von Vereinsmitgliedern
4.5 Stimm- und Wahlrecht
4.6 Pflichten der Mitglieder
4.7 Ehrenmitgliedschaft
4.8 Datenschutzerklärung
4.8.1 Speicherung von Daten
4.8.2 Weitergabe der Daten an Verbände
4.8.3 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter
4.8.4 Austritt aus dem Verein
5 Verwaltung des Vereins
5.1 Geschäftsjahr
5.2 Organe des Vereins
5.3 Mitgliederversammlung
5.3.1 Aufgaben der Mitgliedersammlung
5.3.2 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
5.3.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
5.4 Der Vorstand
5.4.1 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
5.4.2 Wahl des Vorstands
5.4.3 Aufgaben des 1. Vorsitzenden
5.4.4 Haftung von Vorstandsmitgliedern
5.5 Der Turnausschuss
5.5.1 Aufgaben des Turnausschussvorsitzenden
5.5.2 Wahl der Abteilungsleiter
5.5.3 Aufgaben der Abteilungsleiter
6 Kassenprüfung
7 Änderung der Satzung
8 Auflösung des Vereins

Präambel

Alle in dieser Satzung angeführten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit. Es soll dadurch nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied An-spruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht. Im täglichen Gebrauch werden die Funktionsbezeichnungen ggf. in der weiblichen Form verwendet. alle Geschlechter. Auf die parallele Verwendung von geschlechtsspezifischen Begriffsbildungen wird daher zum Zweck der leichteren Lesbarkeit verzichtet.

1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turnverein Holz 02 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Holz Heusweiler.
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in SaarbrückenVölklingen eingetragen.
Der Verein gehört dem SAARLÄNDISCHEN TURNERBUND im DEUTSCHEN TURNERBUND an.

2 Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können die Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für die Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu dem in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, auch bei Entgelten an diesen selbst. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Er dient weder parteipolitischen noch konfessionellen Zielen.

2.4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die planmäßige Jugenderziehung und Jugendpflege
• die Pflege von Leibesübungen aller Art für alle Altersklassen
• die Durchführung sportlicher und sportlich unterhaltender Veranstaltungen

3 Gliederung des Vereins

Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Über die Gründung bzw. Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vorstand.

4 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören aktive und inaktive
• Mitglieder (ab 18 Jahre)
• Kinder und jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre)
außerdem Ehrenmitglieder an.

Inaktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die keiner Abteilung des Vereins angehören und nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen. Aktive Mitglieder gehören einer Abteilung des Vereins an.

4.1 Aufnahme in den Verein

4.1.1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstands sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

4.1.2. Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrags.

4.1.3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grunds mitgeteilt werden. Gegen die Ablehnung hat der Antragsteller Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung.

4.2 Austritt und Ausschluss

4.2.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
• freiwilligen Austritt
• Tod des Mitglieds
• Ausschluss des Mitglieds
• Auflösung des Vereins
• Rückstand des Mitglieds mit dem Mitgliedsbeitrag für mindestens 6 Monate

4.2.2. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Abmeldung zum Quartalsende austreten. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied die Vorwürfe schriftlich detailliert mitzuteilen und dem Mitglied mindestens eine Frist von 2 Wochen zu setzen, innerhalb der das Mitglied sich gegen die Vorwürfe verteidigen kann. Der Beschluss muss dem betreffenden Mitglied innerhalb 14 Tagen schriftlich und der nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht die schriftliche Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse des Vereins vom Vorstand besonders angeordnet wird. Ausgeschlossene und freiwillig ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

4.3 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie alle weiteren Regelungen hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge, insbesondere Zahlungszeitpunkte, Berechnungsfaktoren etc., werden durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

4.4 Rechte der Mitglieder
Rechte der Mitglieder sind:
• Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen Einrichtungen
• Versicherungsschutz in dem vom STB vorgegebenen Rahmen
• Einsichtnahme in die Vereinssatzung
• Einsichtnahme in die Beitragsordnung
• Teilnahme an allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen.
Die Rechte der Mitglieder sind weder erblich, noch übertragbar.

4.4.1 Haftung von Vereinsmitgliedern
Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz. Ist streitig, ob ein Vereinsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
Sind die vorgenannten Vereinsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich verursacht haben.

4.5 Stimm- und Wahlrecht
Alle Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht und dem vollendeten 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht.

4.6 Pflichten der MitgliederPflichten der Mitglieder sind:
• Zahlung der Vereinsbeiträge
• Beachtung der Satzung
• Respektierung der Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse
• Förderung der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze.
• Förderung der Öffentlichkeitsarbeit

4.7 Ehrenmitgliedschaft

4.7.1 Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

4.7.2 Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Er hat das Recht, als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

4.8 Datenschutzerklärung

4.8.1 Speicherung von Daten
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System/in den EDV-Systemen des geschäftsführenden Vorstands gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

4.8.2 Weitergabe der Daten an Verbände
Als Mitglied verschiedener Verbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei anonymisierte Daten hinsichtlich der Altersstruktur, der Zugehörigkeit zu den einzelnen Abteilungen und des Geschlechts.

4.8.3 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder, und Abteilungsleiter und Übungsleiter ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Z.B. kann dies die Weitergabe der Telefonnummer an einen Übungsleiter sein, um über die Absage einer Trainingseinheit zu informieren.
4.8.4 Veröffentlichung von Bildern und Videos
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins durch das Dulden der Herstellung, Verbreitung und Verwertung von Bildnissen Ihrer Person bei, insbesondere der Zweckverwirklichung des Vereins dienenden Veranstaltungen des Vereins, als Einzel- oder Mannschaftsaufnahme, in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke zu unterstützen. Zur Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form, dürfen diese genutzt werden.

4.8.45 Austritt aus dem Verein
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste grundsätzlich gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Aus-tritts durch den Vorstand aufbewahrt.

5 Verwaltung des Vereins

5.1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.2 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Turnausschuss
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung.

5.3 Mitgliederversammlung

Die Mitgliedersammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
Sie werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 14 Tagen sechs Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt über die örtliche Presse in Form der „Heusweiler Wochenpost“ und über die Internetseite des Vereins unter www.tvholz.de. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das durch den Versammlungsleiter sowie durch den Schriftführer abzuzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5.3.1 Aufgaben der Mitgliedersammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
• die Entgegennahme der Jahresberichte
• die Entgegennahme der Kassenberichte
• die Entlastung des Vorstands
• die Wahl des Vorstands
• die Festsetzung der Grundbeiträge
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Entscheidung über den Ausschlussdie Berufung von Mitgliedern gegen deren Ausschluss
• die Änderung der Satzung
• die Änderung der Beitragsordnung
• die Auflösung des Vereins
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

5.3.2 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Abstimmungen werden durch Handaufheben oder Wahlen mit Stimmzettel durchgeführt, wenn nicht Wahlen durch Zuruf beschlossen werden.

5.3.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitglieder-versammlung.

5.4 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. 3. Vorsitzender
4. 1. Geschäftsführer
5. 2. Geschäftsführer
6. 1. Kassierer
7. 2. Kassierer
8. Schriftführer
9. Pressewart
10. Oberturnwart
11. Organisationsleiter
12. 1. Beisitzer
13. 2. Beisitzer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• 3. Vorsitzender
• 1. Geschäftsführer
• 2. Geschäftsführer
• 1. Kassierer
• 2. Kassierer

5.4.1 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Der 1. Vorsitzende, 1. Kassierer und 2. Kassierer sind zur Alleinvertretung berechtigt. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein jeweils zu zweit gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich. Prozesse, Verträge und Vereinbarungen jeglicher Art und deren Änderung dürfen nur mit Zustimmung des Vorstands geführt und abgeschlossen werden. Ab-stimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit statt. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender in der Vorstandssitzung fassen. Über die Vorstandssitzungen soll ein Protokoll angefertigt werden, das mindestens die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder sowie die Beschlüsse des Vorstands enthält. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
• Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
• Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
• Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
• Überwachung des Sportbetriebs innerhalb des Vereins
• Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.
• Entscheidung über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen
Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5.4.2 Wahl des Vorstands
Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat. Um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstands zu gewährleisten, werden die unter 1-3-5-7-9-11-13 genannten Vorstandsmitglieder in ungeraden, die unter 2-4-6-8-10-12 genannten Mitglieder in geraden Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn sie sich für den Fall ihrer Wahl vorher gegenüber dem 1. Vorsitzenden Vorstand zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.

Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

Eine Abberufung des Vorstands vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

5.4.3 Aufgaben des 1. Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein, leitet diese und stellt die Tagesordnung auf. Im Verhinderungsfalle wird er durch den 2. bzw. 3. Vorsitzenden bzw. durch einen der beiden Geschäftsführer ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen vom 1. Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu den Sitzungen des Vorstands, die einmal im Monat stattfinden sollen, lädt der 1. Vorsitzende schriftlich oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen ein. Für im Voraus in einer vorherigen Vorstandssitzung terminierte Sitzungen gilt diese Frist nicht. Dringende Sitzungen können kurzfristig einberufen werden.

5.4.4 Haftung von Vorstandsmitgliedern
Sind Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind die vorgenannten Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

5.5 Der Turnausschuss
Der Turnausschuss besteht aus:
• Oberturnwart (Turnausschussvorsitzender)
• Abteilungs- und soweit erforderlich Übungsleiter der im Verein betriebenen Abteilungen.

5.5.1 Aufgaben des Turnausschussvorsitzenden
Der Turnausschussvorsitzende führt den Vorsitz in den Turnausschuss-sitzungen. Er ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb, sämtliche sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins sowie die Koordination der Abteilungsarbeit. Er beruft die Sitzungen des Turnausschusses ein, welche nach Bedarf stattfinden.

5.5.2 1 Wahl der Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter werden von einer Abteilungsversammlung Versammlung der jeweiligen Abteilung zugeordneten Mitglieder des Vereins vor der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und müssen vom Vorstand bestätigt und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Wiederwahl und vorzeitige Abwahl sind zulässig. Die Abteilungsleiter bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat solange im Amt, bis sie ihr Amt niederlegen oder von der jeweiligen Abteilungsversammlung abgewählt wurden. Die Abteilungsleiter von Abteilungen mit überwiegend nicht stimmberechtigten Mitgliedern werden durch den Vorstand benannt. Alle Abteilungsleiter können durch Vorstandsbeschluss abberufen werden.

5.5.32 Aufgaben der Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand für den Sportbetrieb sowie die spiel- und sporttechnischen Angelegenheiten der ihrer jeweiligen Abteilungen verantwortlich. Ins-besondere gewährleisten sie gemeinsam mit den Übungsleitern den ordnungsgemäßen Zustand der verwendeten Sportgeräte sowie die Einhaltung der Hallenordnungen. Ihnen obliegt weiter die Einberufung der Abteilungsversammlung. Die Einberufung erfolgt mit dem in der jeweiligen Abteilung genutzten Kommunikationsmedium, mit einer Frist von zwei Wochen. Abteilungsversammlungen können auch vom Vorstand einberufen werden.

6 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kasse des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresbericht zu prüfen. Der Auftrag der Kassenprüfer ist die Prüfung der Kassenführung sowie die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit einem gegebenenfalls vorhandenen Haushaltsplan übereinstimmen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands und der Kassierer.

7 Änderung der Satzung
Über eine Änderung der Satzung bzw. Änderung des Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Diese Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Saarfür das Saarland mit Sitz in Saarbrücken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Holz, den 27.04.201714.09.2021
Gründung des Vereins: September 1902
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.09.202127.04.2017 angenommen.
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(1. Vorsitzender)
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(2. Vorsitzender) (3. Vorsitzender)
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(1. Geschäftsführer) (2. Geschäftsführer)
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(1. Kassierer) (2. Kassierer)
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(Schriftführer) (Pressewart)
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(Oberturnwart) (Organisationsleiter)
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(1. Beisitzer) (2. Beisitzer)